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Metainformationen


Titel
Kiffen: Yes, we CanG!?
Untertitel
-
Lead
In der Nacht auf Ostermontag brandete mal wieder Jubel auf am Brandenburger Tor, und Feuerzeuge wurden angemacht, aber nicht um diese nun in der Berliner Luft zu schwenken, sondern um die ersten legalen Joints damit anzuzünden.
Datum
16. Mai 2024
Journal
ARS MEDICI 09-10/2024
Autoren
Ralf Behrens
Rubrik
Editorial
Schlagworte
Allgemeine Innere Medizin, Editorial, Hausarztmedizin
Artikel-ID
77997
Kurzlink
https://www.rosenfluh.ch/77997
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Transkript


EDITORIAL

Kiffen: Yes, we CanG!?
In der Nacht auf Ostermontag brandete mal wieder Jubel auf am Brandenburger Tor, und Feuerzeuge wurden angemacht, aber nicht um diese nun in der Berliner Luft zu schwenken, sondern um die ersten legalen Joints damit anzuzünden. Denn am 1. April trat in Deutschland das neue Cannabisgesetz (CanG [1]) in Kraft, mit dem laut Bundesministerium für Gesundheit «der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert» wird – ein wahrlich historischer Schritt auf dem Weg hin zu einer zumindest in Bezug auf Tetrahydrocannabinol (THC) deutlich weniger restriktiven Drogenpolitik. Während die medizinische Verwendung von Cannabis seit einiger Zeit vielerorts, auch in der Schweiz, wieder erlaubt ist, haben ausser Deutschland noch andere europäische Staaten, darunter neben den Niederlanden als Vorreiter Spanien, Luxemburg, Malta und Tschechien, sowie Kanada, rund die Hälfte der US-Bundesstaaten, Mexiko, Uruguay und Südafrika inzwischen auch ihre Regelungen zu Cannabis als Rauschmittel gelockert, wenngleich nicht durchweg einhellig, und den Anbau, Erwerb, Besitz und Gebrauch im privaten Rahmen zumindest de facto entkriminalisiert. Darüber, dass die bisweilen scharfe strafrechtliche Sanktionierung unterm Strich mehr Probleme bereitet als gelöst hat, besteht denn auch allgemein am allerwenigsten Dissens. Dennoch lässt sich über das Für und Wider auch der neuen, deutlich liberaleren deutschen Verordnung trefflich streiten. Kritik kam ausser aus (konservativen) Kreisen der Justiz und der Polizei, wo man ob des vielfach kleinteiligen neuen Regelwerks schon eine Prozessflut respektive eine Überlastung der Behörden auf sich zukommen sieht, vor allem vonseiten medizinischer Experten. Letzteren geht es mittlerweile nicht mehr um die Frage, ob Cannabis als sogenannte Einstiegsdroge fungiert oder

nicht, sondern um die inzwischen wissenschaftlich gut be-

legten, insbesondere psychischen Risiken von THC (2) selbst,

vor allem für Heranwachsende und junge Erwachsene.

Ob das CanG nun, wie Karl Lauterbach, deutscher Gesund-

heitsminister und seinerseits Arzt, es beschwor, tatsächlich

eine «historische Chance» bietet, gerade junge Menschen vor

den Gefahren der Droge wie auch des Schwarzmarkts zu be-

wahren (und falls ja, ob sie denn auch ergriffen wird), muss

vor diesem Hintergrund stark bezweifelt werden. Abgesehen

davon, dass sich im Zusammenleben von Jugendlichen mit

ihren fortan legal Cannabis anbauenden und konsumieren-

den Eltern neue, auch juristische Herausforderungen stellen,

die mal besser, mal weniger gut gemeistert werden dürften,

kann künftig in einem «Sicherheitsabstand» von 200 Metern

vis-à-vis der örtlichen Schule der nächste Cannabis Social

Club, die offizielle Anbaugemeinschaft, ihr Domizil beziehen

... Gewiss, auch früher schon war Papas Hausbar nicht abge-

schlossen und die Dorfbeiz in der Freistunde allemal fussläu-

fig erreichbar. Das macht es jetzt aber nicht besser. Und trotz

der oft unverhältnismässigen Diskrepanz in der juristischen

wie moralischen Bewertung des jeweiligen Konsums führt der

Vergleich von Alkohol und Cannabis ohnehin ins Leere. Beide

sind Rauschdrogen, beide im Zweifel eher verharmlost und

beide nördlich des Rheins künftig legal, letztere in einer

Menge von bis zu 25 (!), in den eigenen 4 Wänden sogar bis zu

50 Gramm pro Nase ...

Die Schweiz, wo Cannabis mit einem THC-Gehalt ab 1 Prozent

nach wie vor verboten ist und lediglich der Besitz von bis zu 10

Gramm, nicht aber der Konsum straffrei bleibt, geht (noch)

ihren eigenen Weg und hat einer möglichen Gesetzesände-

rung wissenschaftliche Pilotstudien mit Cannabis zu Genuss-

zwecken vorgeschaltet – der Basler Ableger namens Weed

Care (3) läuft seit 1 Jahr, weitere Kantone wie Zürich, Lau-

sanne, Bern und andere zogen jetzt nach. Es bleibt zu hoffen,

dass diese Untersuchungen nach 3 bis 5 Jahren Laufzeit mehr

Fragen werden beantworten können, als sie das CanG jetzt

offenlässt – insbesondere den Schutz der vulnerablen Gruppe

der 18- bis 25-Jährigen betreffend, für die eventuell gestaffelte

Regelungen wie etwa beimTöff-Führerausweis gelten sollten.

Denn mag es auch nicht Vieles geben, das sich der Torheit des

Alters entzieht – die Erkenntnis, dass der Mensch mit 18 oder

auch 21 Jahren zwar volljährig, aber noch lange nicht erwach-

sen ist, gehört sicher dazu …

s

Ralf Behrens
1. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz.html
2. https://www.rosenfluh.ch/media/psychiatrie-neurologie/2023/05/Cannabinoide-Rauschkonsum-und-medizinische-Anwendung.pdf
3. https://www.rosenfluh.ch/media/psychiatrie-neurologie/2023/05/ Das-Basler-Pilotprojekt-WEED-CARE-Regulierte-Cannabisabgabe-zu-Genusszwecken-in-der-Schweiz.pdf

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