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Die Schweizer Zeitschrift für Ernährungsmedizin behandelt neue Erkenntnisse aus dem breiten Spektrum der ernährungsmedizinischen Forschung und Lehre. Sie ist das offizielle Organ der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung (SGE) und erscheint 5 mal pro Jahr in einer Auflage von ca. 3500 Exemplaren.

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Metainformationen


Titel
Health Claim – was erlaubt das Schweizer Recht
Untertitel
Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel
Lead
Gesundheitsbezogene Angaben, sogenannte Health Claims, sind im Schweizer Recht genau geregelt. Wenn ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine gesundheitsfördernde Wirkung vermarktet werden soll, ist das nur unter strengen Bedingungen erlaubt. Dr. Karola Krell Zbinden, Rechtsanwältin und Eigentümerin der Food Lex AG, ist seit 15 Jahren Spezialistin für Lebensmittelrecht und beantwortet unsere Fragen.
Datum
10. Februar 2023
Journal
Schweizer Zeitschrift für Ernährungsmedizin 01/2023
Autoren
Karola Krell
Rubrik
Lebensmittelrecht
Schlagworte
Ernährungsmedizin, Health Claim, Lebensmittelrecht
Artikel-ID
62607
Kurzlink
https://www.rosenfluh.ch/62607
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Transkript


LEBENSMITTELRECHT
Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel
Health Claim – was erlaubt das Schweizer Recht?

Foto: zVg

Gesundheitsbezogene Angaben, sogenannte Health Claims, sind im Schweizer Recht genau geregelt. Wenn ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine gesundheitsfördernde Wirkung vermarktet werden soll, ist das nur unter strengen Bedingungen erlaubt. Dr. Karola Krell Zbinden, Rechtsanwältin und Eigentümerin der Food Lex AG, ist seit 15 Jahren Spezialistin für Lebensmittelrecht und beantwortet unsere Fragen.

SZE: Wie muss ein Lebensmittelanbieter vorgehen, wenn er sein Lebensmittel, z. B. ein Joghurt mit ­speziellen Bakterien, als gesundheitsfördernd anpreisen will? Karola Krell Zbinden: Jeder kann ein Lebensmittel auf den Markt bringen, wenn es den rechtlichen An­ forderungen entspricht. Es gilt das Prinzip der Selbst­ kontrolle. So müssen insbesondere die Informationen zum Produkt gesetzeskonform sein. Gesundheitsbe­ zogene Angaben sind freiwillige Werbeangaben. Diese werden grundsätzlich daran gemessen, dass sie nicht gegen das Täuschungsverbot verstossen. Erlaubt sind gesundheitsbezogene Angaben, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit herstellen und die wissenschaftlich hinreichend belegt sind. Diese sind im schweizeri­ schen Lebensmittelrecht klar definiert. Die erlaubten Aussagen sind in einer Liste der Lebensmittelinforma­ tionsverordnung (Anhang 14) aufgeführt. Diese müs­ sen wörtlich abgeschrieben und unter Verwendung von allfälligen weiteren, von der Verordnung verlang­ ten Hinweisen auf dem Produkt angegeben werden. Heilanpreisungen sind unzulässig, diese sind Heilmit­ teln vorbehalten.
Wie verläuft das Bewilligungsverfahren, wenn ein neues Produkt zugelassen werden soll? Für einen neuen Health Claim muss beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ein Bewilligungsantrag gestellt werden. Die einzurei­ chenden Unterlagen sind klar geregelt, und der Pro­ zess entspricht auch den europäischen Vorgaben. Der Aufwand ist beträchtlich und wohl nur für grössere Firmen zu stemmen. Die Wirkaussagen müssen auf Studien beruhen, die nicht mit kranken Teilnehme­ rinnen und Teilnehmern durchgeführt wurden, son­ dern der Beitrag zur Gesundheit muss an gesunden Probandinnen und Probanden dokumentiert werden. Es gibt wenige Bewilligungen durch das BLV. Ein Grund dafür ist, dass Produzenten, die auf den euro­ päischen Markt zielen, eher eine Bewilligung auf Ebene der EU anstreben, da solche in der Schweiz anerkannt sind. Umgekehrt ist das nicht der Fall.

Wie kommt es zu unterschiedlichen Formulierungen, z. B. dass für Yakult1 und Activia2 fast das Gleiche gesagt wird, aber unterschiedliche Formulierungen bestehen? Es ist möglich, dass die Firmen unterschiedliche Fak­ toren gemessen haben. Die Wirkungen, die in den eingereichten Studien nachgewiesen wurden, werden in die eingereichte Formulierung übernommen und so von der Behörde bewertet und genehmigt.

Karola Krell Zbinden

Wenn für ein spezifisches Bakterium, z. B. ein bestimmtes Bifidobakterium, ein Health Claim besteht, kann dann jemand das gleiche Bakterium verwenden und den Claim nutzen? Man kann sich diese Bewilligung über einen Zeit­ raum von 5 Jahren schützen lassen. Nach Ablauf die­ ser Zeit kann ein neuer Produzent diese Bewilligung benutzen.

Gibt es allgemeine, unspezifische Anpreisungen für

ein Produkte z. B. «Tut mir gut», welche ohne Be-

willigung verwendet werden dürfen? Gibt es eine

Grauzone? Grundsätzlich braucht es für unspezifische Claims

keine Bewilligung. Man darf aber unspezifische

Health Claims nur machen,

wenn man einen ent­ sprechenden spezifischen Health Claim geltend ma­

«Erlaubt sind gesundheitsbezogene
­Angaben, die einen Zusammenhang

chen kann, der damit in Zu­ sammenhang steht. Man darf ein Produkt z. B. «Immo plus» nennen oder

zwischen einem Lebensmittel und der
»­Gesundheit herstellen und die wissen-
schaftlich hinreichend belegt sind.

mit der Aussage «Hilft mir

durch den Winter» anprei­

sen. Da der Konsument versteht, dass hier auf einen

Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und dem Immunsystem hingedeutet wird, ist eine solche Anpreisung allerdings nur erlaubt, wenn das Lebens­ mittel einen Stoff enthält, der einen Claim als «Bei­ trag zur normalen Funktion des Immunsystems» ­ermöglicht, wie z. B. Vitamin C in rechtlich signifi­ kanten Menge.

1Yakult® leistet einen Beitrag zu einer normalen Darmtätigkeit, indem die Stuhlbeschaffenheit verbessert und die Darmpassagezeit verkürzt wird. 2Activia® trägt zum Darmwohlbefinden bei, indem es die Darmpassagezeit verkürzt und das Aufgeblähtsein reduziert.

Schweizer Zeitschrift für Ernährungsmedizin 1|2023 15

SCHWERPUNKT

Welche Regelung besteht für angereicherte Nah-

rungsmittel?

Die Zusammensetzung eines solchen Nahrungs­

mittels mit signifikanten Mengen an Vitaminen und

Mineralstoffen ist in einer spezifischen Verordnung

geregelt. Bei diesen Produkten kann auf den besonde­

ren Nährwert oder auf einen Gesundheitsbezug hin­

gewiesen werden. Vor 100 Jahren wurde als erstes an­

gereichertes Nahrungsmittel das jodierte Salz einge­

führt. Es war eine staatliche Entscheidung, um der

chronischen Unterversorgung mit Jod vorzubeugen

und in der Schweiz die Bildung von Kröpfen zu ver­

hindern.

«Angereicherte Nahrungsmittel sind
keine Nahrungsergänzungsmittel, sondern Produkte, denen einfach Vitamine
»und Mineralstoffe zugefügt werden.

Angereicherte Nahrungsmittel sind keine Nahrungsergänzungs­ mittel, sondern Produkte, denen einfach Vitamine und Mineral­ stoffe zugefügt werden. Ein Bei­ spiel ist Ovomaltine, ein Malzge­ tränk, das mit Vitaminen und

Spurenelementen angereichert ist.

Können Sie noch einmal die ­Abgrenzung Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel erläutern? Bei Nahrungsergänzungsmitteln muss ja die Verzehrmenge angegeben werden, bei Lebensmitteln nicht. Anders als bei einem herkömmlichen Lebensmittel muss bei einem Nahrungsergänzungsmittel eine täg­ lich empfohlene Verzehrdosis angegeben werden. Ein

Links zum Thema
health-claims-zugelassene-angaben https://www.rosenfluh.ch/qr/zugelassene-angaben-health-claims

typisches Beispiel ist der Fruchtsaft, der natürlicher­ weise Vitamin C enthält. Davon kann man trinken, so viel man will. Wenn man ein Nahrungsergänzungs­ mittel verkaufen will, muss man eine Verzehrsportion angeben, die der Ergänzung der Nahrung mit einem bestimmten Stoff dient, z. B. 1 Glas mit 200 ml enthält 15% des Nährstoffbedarfs an Vitamin C, die Nähr­ stoffbezugswerte (NRV) wurden in der EU festgesetzt. Die Schweizer Behörden haben für die Dosierung von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergän­ zungsmitteln Höchstmengen festgesetzt.
Wie ist die rechtliche Situation bei Pflanzen, z. B. bei Tees? Viele Personen trinken Fencheltee bei Magenbe­ schwerden, weil sie das Gefühl haben, dass es ihnen guttut. Fencheltee darf aber nicht mit dem Claim «Tut dem Magen gut» verkauft werden, da es keinen zu­ gelassenen Health Claim für Fenchel gibt. Es gibt allerdings Zubereitungen mit Pflanzen, die als frei verkäufliche Arzneimittel mit Claims auf dem Markt sind. Diese fallen aber unter das Heilmittelge­ setz und müssen bei der Swissmedic bewilligt werden. Für die Zulassung muss ein Dossier erstellt und ein Antrag eingereicht werden.
Man hat den Eindruck, dass mehr Nahrungsmittel auf den Markt kommen, die eine Gesundheitswirkung aufweisen. Tendieren die Behörden eher zu einer liberalen oder zu einer strengen Bewilligungspraxis? Tendenziell wird eher mehr reguliert. Aber es gibt auch eine Tendenz, sich mithilfe der Ernährung ge­ sund zu halten. Mehr Menschen sind sich der Aus­ wirkung der Ernährung auf den Körper bewusst. Das darf nach dem Gesetz nicht von den Produktanbietern ausgenutzt werden.

Das Interview führte Barbara Elke.

Zulässige gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmittelinhaltsstoffe und Lebensmittelkategorien sowie die Voraussetzungen für ihre Verwendung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2017/158/de#annex_14/lvl_d1270e155

Korrespondenzadresse: Dr. Karola Krell Food Lex AG Effingerstrasse 6A, 3011 Bern Tel. 031-352 11 88 E-Mail: info@foodlex.ch Internet: www.foodlex.ch

16 Schweizer Zeitschrift für Ernährungsmedizin 1|2023


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