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Endlich eine Lösung finden für die Lebensmittelspenden an die Wohltätigkeitsorganisationen und keine Ausreden mehr suchen
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Politforum
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POLITFORUM

Xundheit in Bärn

INTERPELLATION vom 27.11.2017
Endlich eine Lösung finden für die Lebensmittelspenden an die Wohltätigkeitsorganisationen und keine Ausreden mehr suchen

Yannick Buttet Nationalrat CVP Kanton Zürich
Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: 1. Erachtet er es als notwendig, die Menge der
Lebensmittel, die jedes Jahr weggeworfen werden, drastisch zu reduzieren? 2. Ist er bereit, zusätzlich zu den bereits getroffenen oder angekündigten Massnahmen das Konsumentenschutzrecht anzupassen, um für Wohltätigkeitsorganisationen eine Ausnahme zu schaffen?

3. Falls nicht, ist er bereit, die Anforderungen an die Datumsangabe auf den Etiketten anzupassen (sodass nur das Verkaufsdatum oder das Verpackungsdatum angegeben wird, nicht aber das Verbrauchsdatum)?
Begründung Die Problematik im Zusammenhang mit Lebensmitteln, die auch nach Ablauf des angegebenen Verfallsdatums noch verzehrt werden könnten, ist hochaktuell. Man muss weder auf die betrüblichen Zahlen eingehen, die zeigen, dass jährlich Tausende Tonnen von Lebensmitteln vergeudet werden, noch ist es notwendig, den grossen Nutzen in Erinnerung zu rufen, den ein Grossteil dieser Lebensmittel haben könnte.

Es geht darum, eine echte gesetzliche Lösung zu finden, um solche Spendenabgaben an Wohltätigkeitsorganisationen zu ermöglichen. Denkbar wäre eine Verlängerung des Verbrauchsdatums. Logischer wäre es, die Kennzeichnung anzupassen und kein Verbrauchsdatum mehr anzugeben, sondern nur noch das Verkaufsdatum oder das Verpackungsdatum. Mit dieser Veränderung könnten noch geniessbare Lebensmittel unter Einhaltung der Hygiene- und der anderen üblichen Verbrauchsvorschriften (Kühlkette usw.) aufgewertet werden. Die schwächer gestellten Personen in unserem Land erhielten eine willkommene, gar notwendige Unterstützung.

STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 31.1.2018

1. Auch dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass die Menge der Lebensmittelabfälle deutlich verringert werden kann. Im Dialog mit der Branche und den Hilfsorganisationen und durch die Unterstützung von Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen auf der Grundlage des Aktionsplans Grüne Wirtschaft engagiert er sich diesbezüglich bereits seit längerer Zeit. Zudem hat sich die Schweiz im Rahmen der Sustainable Development Goals verpflichtet, bis 2030 Lebensmittelabfälle auf Ebene des Einzelhandels und der Privathaushalte zu halbieren und auf den anderen Produktionsstufen zu reduzieren. Ziel des Engagements des Bundes ist es unter anderem, durch freiwillige Vorkehren vermehrt nicht verkaufte Lebensmittel dem menschlichen Verzehr zuzuführen. 2. Die Weitergabe von Lebensmitteln an Hilfsorganisationen ist unter gewissen Bedingungen bereits nach geltendem Recht möglich. Informationen dazu finden sich in einem mit der Unterstützung des Bundes von der Lebensmittel-

wirtschaft, den kantonalen Lebensmittelvollzugsstellen und den Hilfsorganisationen erarbeiteten Leitfaden (www.fial.ch > Dokumente > Leitfaden «Lebensmittelspenden»). Der Bund ist auch inskünftig bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten mit der Branche und den Hilfsorganisationen zusammenzuarbeiten, um weitere Fortschritte zu erzielen. Aus Gründen des Gesundheits- und Täuschungsschutzes lehnt es der Bundesrat aber ab, zur Verringerung von Food Waste Ausnahmen von der Lebensmittelgesetzgebung vorzusehen (vgl. auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation Fricker 17.3742, «Ermöglichung von Lebensmittelspenden zur Verringerung von Food Waste»). 3. Die Lebensmittelgesetzgebung bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten vor nicht sicheren Lebensmitteln und Täuschungen zu schützen. Dies wird namentlich erreicht, indem Lebensmittel nur bis zum Verbrauchsdatum abgegeben werden dürfen. Nach diesem Datum ist ihre Sicherheit nicht mehr ge-

währleistet. Dem Täuschungsschutz dient unter anderem das Mindesthaltbarkeitsdatum. Es gibt an, bis wann ein Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften behält. Rechtliche Anpassungen in diesem Bereich wären in mehrfacher Hinsicht problematisch. Der Gesundheits- und Täuschungsschutz für die Konsumentinnen und Konsumenten würde vermindert. Würde anstelle des Verbrauchsdatums oder des Mindesthaltbarkeitsdatums das Abpackdatum angegeben oder die Angabe «zu verkaufen bis», wüssten die Konsumentinnen und Konsumenten nicht, bis wann sie ein Lebensmittel sicher konsumieren können beziehungsweise bis wann es seine spezifischen Eigenschaften behält. Zudem würden neue Handelshemmnisse gegenüber der EU geschaffen, sind doch die Vorgaben in der Schweiz derzeit mit jenen in der EU harmonisiert. Unterschiede in der Kennzeichnung von Lebensmitteln würden folglich Umetikettierungen bei Importprodukten bedingen. Dies würde zu Mehrkosten und höchstwahrscheinlich auch zu einer Zunahme von Food Waste führen. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat entsprechende rechtliche Anpassungen ab.

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ARS MEDICI 9 | 2018