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Metainformationen


Titel
Bürokratische Bevormundung des emeritierten Arztes
Untertitel
Ein Zwischenbericht zur hängigen Abschaffung der «Seniorenbewilligung» im Kanton Zürich
Lead
Im Kanton Zürich wird seit 2018 den emeritierten Ärztinnen und Ärzten die Bewilligung zur eingeschränkten Berufstätigkeit, die sogenannte Seniorenbewilligung, nicht mehr erneuert. Das heisst, erfahrene Ärzte verloren ihre Zulassung, im schweizerischen Gesundheitswesen tätig zu sein, sie verloren ihre ZSR-Nummer, es sei denn, sie erfüllten neu wieder die Auflagen, die für eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen zur privatwirtschaftlich eigenständigen Berufsausübung notwendig sind.
Datum
22. März 2019
Journal
ARS MEDICI 06/2019
Autoren
Walter Grete
Rubrik
FORUM
Schlagworte
emeritierte Ärzte, Seniorenbewilligung
Artikel-ID
39742
Kurzlink
https://www.rosenfluh.ch/39742
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Transkript


FORUM

Bürokratische Bevormundung des emeritierten Arztes
Ein Zwischenbericht zur hängigen Abschaffung der «Seniorenbewilligung» im Kanton Zürich
Walter Grete

Im Kanton Zürich wird seit 2018 den emeritier-

ten Ärztinnen und Ärzten die Bewilligung zur

eingeschränkten Berufstätigkeit, die sogenannte

Seniorenbewilligung, nicht mehr erneuert. Das

heisst, erfahrene Ärzte verloren ihre Zulassung,

im schweizerischen Gesundheitswesen tätig zu

sein, sie verloren ihre ZSR-Nummer, es sei

denn, sie erfüllten neu wieder die Auflagen, die

für eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheits-

wesen zur privatwirtschaftlich eigenständigen

Dr. med. Walter Grete

Berufsausübung notwendig sind.

Gegen diesen Entscheid wurde rekurriert. Dem

Rekurs wurde eine aufschiebende Wirkung gewährt. Damit

ist die Abschaffung der alten Seniorenbewilligung im Kanton

Zürich noch nicht rechtskräftig!

Als Widerstand gegen den willkürlichen Entzug alter Berufs-

rechte durch Behörden hat sich die IG Seniorenärzte for-

miert, deren Gründungsversammlung am 4. April 2019 statt-

finden wird (s. Kasten 1).

Auf der Problemliste des schweizerischen Gesundheitswesens

dürfte die Befindlichkeit der gealterten Ärzteschaft sehr weit

unten angesiedelt sein. Und doch, der Zürcher Entscheid auf

Verordnungsstufe zeigt bedenkenswerte, wenn nicht gar be-

denkliche Entwicklungen. Die Problematik strahlt weit über

die Kantonsgrenzen. Behördenwillkür, Reglementierungswut,

Entmündigung und Interpretation von Paragrafen in Unkennt-

nis der Vorgeschichten sind Themenkreise, die einer sorgfälti-

gen Analyse und selbstredend einer Korrektur bedürfen.

Kasten 1:
Einladung zur Gründungsversammlung der IG Seniorenärzte am 4. April 2019
Am 14. Februar 2019 wurde die IG Seniorenärzte gegründet, dies mit dem Ziel, die Anliegen von Kolleginnen und Kollegen nach dem Rückzug aus der Berufstätigkeit zu vertreten, zu koordinieren und allenfalls auch mit juristischen Mitteln durchzusetzen:
www.seniorenbewilligung.jimdofree.com
Die konstituierende Mitgliederversammlung findet statt am Donnerstag, 4. April 2019 18.00 Uhr im Rehbuck-Saal der reformierten Kirche Rehbuckstrasse 1, 8307 Effretikon
Anmeldung über: IG.seniorenaerzte.@gmail.com
Herzlich willkommen!

Was ist geschehen?
Ohne die geringste Änderung der gesetzlichen Vorgaben wurden auf dem Verordnungsweg Ärzte im Ruhestand zu medizinischen Laien degradiert. Als Alternative wurde ihnen der Wiedereintritt in die Gruppe von Ärzten im Dienste des öffentlichen Gesundheitswesens mit privatwirtschaftlich eigenständiger Berufsausübung angeboten. Ärztinnen und Ärzte, die nie mehr eine Rechnung für ärztliche Leistungen gestellt haben, wurden mit einem Federstrich wieder zu Erwerbstätigen aufgrund der obrigkeitlichen Schlussfolgerung: Ärzte im Ruhestand unterstehen wie alle andern dem eidgenössischen Medizinalberufegesetz (MedBG). Sie sollen somit auch die gleichen Bedingungen erfüllen wie berufstätige Ärzte. Dies, obschon das MedBG in Art. 37 den Kantonen ausdrücklich Spielraum für die Bewilligung einer eingeschränkten Berufstätigkeit gewährt, was einst auch in einem Gerichtsurteil festgehalten wurde (VB.2007.00408): «Das MedBG darf einer laufenden Senioren-Praxisbewilligung grundsätzlich nicht entgegenstehen.» Durch die neue Verordnung verlieren ältere Ärzte nach dem Rückzug aus der Praxis ihre Berufsidentität; sie verlieren ihre ZSR-Nummer, es sei denn, sie mutieren im Ruhestand wieder zu «berufstätig» mit allen Pflichten der gesetzlichen Fortbildung, Haftpflichtabsicherung und Notfalldienstleistungen*.
Die Folgen
Der Verlust der ärztlichen Identität bedeutet, dass eine Verordnung oder ein Rezept eines Arztes nach Streichung seiner ZSR-Nummer nicht mehr überprüfbar ist. Der Mitgliederausweis der FMH erlaubt keine öffentlich-rechtliche Legitimation zur Rezeptur. In der Apotheke wird der Arzt ohne Identifikationsnummer zum Bittsteller, die obligatorische Krankenversicherung kann ein ärztliches Rezept nicht zuordnen und noch viel weniger bezahlen. Der emeritierte Arzt wird somit gezwungen, für ein Rezept zuerst einen Kollegen aufzusuchen. Das verteuert das System und ist für alle Beteiligten entwürdigend.
Unerwünschte Nebenwirkungen
Im Kanton Zürich entstehen neu zwei Kategorien von berufstätigen Ärzten: Ärzte mit und ohne Praxisbewilligung, die aktiv im privatwirtschaftlich eigenverantwortlichen Berufsalltag stehen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die neue Regelung erlaubt ehemaligen Praxisinhabern wiederum die Rechnungstellung für ärztliche Leistungen! Sie verleitet damit zum «Weitertöckterle». Es wäre wichtig, dass Kollegen und Kolleginnen am Ende ihrer Berufstätigkeit einen klaren Schlussstrich ziehen. Dies fällt schwer, wenn

176 ARS MEDICI 6 | 2019

FORUM

Kasten 2
Grundsätze für eine Seniorenbewilligung
1. Die ärztliche Leistung erfolgt kostenlos. 2. Es sind nur Tätigkeiten erlaubt, die ohne Praxisinfrastruktur erbracht
werden können. 3. Die Betreuung beschränkt sich ausschliesslich auf Familien-
angehörige, das persönliche Umfeld und sich selbst. 4. Ausgelöste Kosten sind durch die Krankenkasse gedeckt, sofern
diese kassenpflichtig sind.
man als Arzt im Ruhestand weiterhin Rechnungen stellen darf, ohne den Ballast einer Praxisführung, ja es ist geradezu ein neues Geschäftsmodell.

die Auflagen jedoch ordnen die privatwirtschaftliche Tätig-

keit im öffentlichen Gesundheitswesen. Seniorenärzte sind

weder im öffentlichen Gesundheitswesen tätig, noch privat-

wirtschaftlich aktiv. Zumindest für den eigenen Körper sollte

die freie Berufsausübung nicht behindert oder gar in fremde

ärztliche Hände gezwungen werden.

Ein Arzt bleibt ein Arzt, auch wenn er die Berufstätigkeit auf-

gegeben hat. Mindestens der Zugang zur Rezeptur für sich

selbst, sein Umfeld sowie die Führung seiner kleinen ärztli-

chen Notfall- und Reiseapotheke mit rezeptpflichtigen Medi-

kamenten müssen erhalten bleiben. Die alte Seniorenbewilli-

gung (s. Kasten 2) war sinnvoll, zweckmässig, wirtschaftlich

und verhinderte, dass Ärzte zu medizinischen Laien degra-

diert wurden. Dies wäre doch wohl auch im Sinne unserer

Standesorganisation.

s

Walter Grete, Hausarzt im Ruhestand, Bachenbülach

Fazit
Wir benötigen eine Lösung für Ärztinnen und Ärzte, die keine ärztlichen Leistungen mehr verrechnen wollen, aber für sich und ihr Umfeld eigenverantwortlich – aber eben nicht privatwirtschaftlich – ihr Wissen und ihre Befähigung in der Familie und in ihrem Umfeld einbringen. Unsere Bundesverfassung garantiert grundsätzlich die freie Berufsausübung,

Dr. med. Walter Grete Hausarzt im Ruhestand Halden 5, 8184 Bachenbülach E-Mail: walter@grete.ch
*Die Pflicht zu Notfalldienstleistungen kann durch die kantonalen Ärztegesellschaften allenfalls alters- oder einkommensbedingt erleichtert werden.

178 ARS MEDICI 6 | 2019


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