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Metainformationen


Titel
Seniorenbewilligung: Kampf gegen kantonalen Chrampf
Untertitel
-
Lead
Es ist Zeit, wieder einmal einen Blick auf das Geschehen rund um die Seniorenbewilligung zu werfen. Ich weiss, das betrifft die meisten von Ihnen (noch) nicht. Aber zum einen ist das nur eine Frage der Zeit und zum andern wirft die Verweigerung einer Seniorenbewilligung an verdiente und erfahrene Kollegen ein arg dubioses Bild auf die Politik und vielleicht auch auf die Standesorganisationen.
Datum
11. Oktober 2019
Journal
ARS MEDICI 20/2019
Autoren
Richard Altorfer
Rubrik
Editorial
Schlagworte
-
Artikel-ID
42175
Kurzlink
https://www.rosenfluh.ch/42175
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Transkript


EDITORIAL

Seniorenbewilligung: Kampf gegen kantonalen Chrampf
Es ist Zeit, wieder einmal einen Blick auf das Geschehen rund um die Seniorenbewilligung zu werfen. Ich weiss, das betrifft die meisten von Ihnen (noch) nicht. Aber zum einen ist das nur eine Frage der Zeit und zum andern wirft die Verweigerung einer Seniorenbewilligung an verdiente und erfahrene Kollegen ein arg dubioses Bild auf die Politik und vielleicht auch auf die Standesorganisationen. Zur Erinnerung: Bis Ende 2017 erhielten Ärzte, die ihre Praxis aufgaben, aber für ihr unmittelbares Umfeld weiterhin in beschränktem Umfang ärztliche Leistungen kostenlos erbringen wollten, von der Gesundheitsdirektion eine «Bewilligung zur beschränkten selbstständigen Berufsausübung als Arzt», «Seniorenbewilligung» genannt. Ab 2018 änderte diese Praxis für alle überraschend. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich entschied, dass die beschränkte Berufsausübungsbewilligung für Ärzte im Ruhestand nicht mehr erteilt und auch nicht verlängert würde. Weder wurden Ärzte oder Ärztegesellschaft vorgängig informiert noch
Vorschlag der IG-Seniorenärzte für eine Berufsausübungs-Bewilligung für Ärzte im Ruhestand:
Die Seniorenbewilligung ist eine eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung für Ärzte im Ruhestand, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen. Für diese Kollegen gelten folgende Einschränkungen: • Die Behandlung von Verwandten und Bekannten muss kostenlos erfolgen. • Es sind nur Tätigkeiten erlaubt, die ohne Praxisinfrastruktur erbracht werden können. • Die Betreuung muss sich auf Familienangehörige, nahe Freunde und sich selber beschränken. • Veranlasste Kosten werden von der Krankenkasse gedeckt, sofern sie kassenpflichtig sind.

wurde für diese Massnahme eine einigermassen nachvollziehbare Begründung geliefert. Die Behörde entschied. Erklärung unnötig. Nun war es also im Prinzip nicht mehr möglich, als (pensionierter) Arzt ein Rezept auszustellen, ja nicht einmal für sich selbst in der Apotheke ein rezeptpflichtiges Medikament zu beziehen. Eigentlich hätte man einen praktizierenden Kollegen um ein Rezept bitten müssen. Medikamente für sich und die Familie kostengünstig und ohne Belastung der Krankenkasse beim Grossisten bestellen – unmöglich. Der Grossist durfte nicht mehr liefern. Natürlich fanden viele von dieser unverständlichen Regelung betroffene Kollegen einen Weg, am Ende doch wenigstens zu den eigenen Medikamenten zu kommen, aber es machte die Behandlung der eigenen Familie und von sich selbst komplizierter, teurer und irgendwie auch entwürdigend. Da sich viele Kantone an Zürich orientieren, geschah Ähnliches oder das Gleiche auch in andern Kantonen. Immerhin gab es dort in vielen Fällen vernünftige Gespräche mit den Beamten oder Vorstehern der Gesundheitsdirektionen, und die Einschränkung wurde teilweise rückgängig gemacht. Weil im Kanton Zürich Diskussionen, Beschwerden und Rekurse nichts gebracht hatten, gründeten drei Zürcher Hausärzte schliesslich die IG Seniorenbewilligung als Vereinigung mit dem Ziel der gegenseitigen Unterstützung von Ärzten im Ruhestand. Die IG zählt inzwischen 280 Mitglieder. Am 11. September dieses Jahres informierte der Präsident der IG Seniorenbewilligung, Walter Grete, wie folgt (gekürzt): «Erste Erfolge sind inzwischen augenfällig. Der Regierungsrat hat die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit der Behandlung eines Rekurses wiederhergestellt. Damit bleibt die alte Seniorenbewilligung vorläufig in Kraft für alle, die ein Gesuch gestellt haben, bis die Auseinandersetzung endgültig beigelegt ist. Alle Antragsteller dürfen somit weiter nach den bisherigen Vorgaben ärztlich tätig sein. Wer kein Gesuch eingereicht hat, sollte das heute noch tun. Die Problematik des Fortbildungsnachweises für Ärzte im Ruhestand hat sich insofern verändert, als das Schweizerische Institut für Weiter- und Fortbildung (SIWF) bestätigt hat, dass es sich mit der Berufsbildung von erwerbstätigen Ärzten befasse, Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand hingegen nicht Gegenstand ihres Auftrages seien. Mit dem Wechsel in der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich von RR Thomas Heiniger zu Frau RR Natalie Rickli hat sich zudem eine politische Kehrtwende angekündigt. Die Gesundheitsdirektion bietet Hand für eine neue Verordnung für Ärzte im Ruhestand. Wir sind zuversichtlich, im Oktober über gute Neuigkeiten berichten zu dürfen.»
Richard Altorfer s
Hinweis für alle bereits oder demnächst Betroffenen: Man kann Mitglied werden der IG Seniorenbewilligung, und/oder man kann sich auf ihrer Homepage (https://seniorenbewilligung.jimdofree.com) informieren. Zögern Sie nicht, helfen Sie mit, eine unsinnige Verordnung rückgängig zu machen.

ARS MEDICI 20 | 2019

657


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