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Metainformationen


Titel
Politforum
Untertitel
Freie Spitalwahl nur auf dem Papier?
Lead
In einigen Kantonen scheint es geradezu zu einem Sport zu werden, die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz zu behindern. Das neueste Beispiel betrifft gemäss Medienberichten den Kanton Neuenburg, der einen derart tiefen Referenztarif festgelegt hat, dass dies für ausserkantonale Spitäler zur Schikane wird.
Datum
5. August 2016
Journal
ARS MEDICI 14-15/2016
Autoren
Lorenz Hess
Rubrik
POLITFORUM: XUNDHEIT IN BÄRN
Schlagworte
-
Artikel-ID
28909
Kurzlink
https://www.rosenfluh.ch/28909
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Transkript


POLITFORUM

Xundheit in Bärn

INTERPELLATION vom 18.3.2016
Freie Spitalwahl nur auf dem Papier?

Lorenz Hess Nationalrat BDP Kanton Bern
In einigen Kantonen scheint es geradezu zu einem Sport zu werden, die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz zu behindern. Das neueste Beispiel betrifft gemäss

Medienberichten den Kanton Neuenburg, der einen derart tiefen Referenztarif festgelegt hat, dass dies für ausserkantonale Spitäler zur Schikane wird. Bewusst wurde der Tarif einer Privatklinik als Referenz herangezogen, die nur besonders leichte Fälle behandelt. Weitere «Kantonsschikanen» sind in den letzten Wochen aus der Romandie bekannt geworden, wo eine eigent-

liche Quotenschlacht stattfindet, die einzig dazu dient, die ausserkantonale Spitalwahl zu torpedieren. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie schätzt er die erwähnten
Entwicklungen ein? 2. Ist er auch der Meinung, dass
diese Punkte eine erhöhte Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf nationaler Ebene nötig machen?

3. Kann er bestätigen, dass auch die Problematik von Referenztarifen, die geeignet sind, den Willen dieses Parlamentes nach freier Spitalwahl in der ganzen Schweiz zu unterlaufen, in die laufende Evaluation der Spitalfinanzierung (Antwort des Bundesrates auf mein Postulat 15.3718) mit einbezogen wird?

Die Antwort des Bundesrats vom 3.6.2016

1./2. Wählt ein Patient aus persönlichen Gründen ein Spital aus, welches zwar auf der Spitalliste seines Standorts, jedoch nicht auf derjenigen seines Wohnkantons aufgeführt ist, so kann weder er noch das Spital in jedem Fall davon ausgehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Vergütung der stationären Behandlung vollständig übernimmt. Artikel 41 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sieht in solchen Fällen vor, dass der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt, zu übernehmen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2013 festgehalten, dass die Kantonsregierung den Tarif

festzulegen habe, welcher in einem Listenspital ihres Kantons gilt und für die Vergütung bei sogenannten ausserkantonalen Wahlhospitalisationen massgebend ist. Bei der Festsetzung eines solchen Referenztarifes muss sich der Kanton an den Tarif eines Listenspitals halten, welches die betreffende Behandlung erbringt. Ob es sich dabei um ein privates oder öffentliches Spital handelt, spielt keine Rolle. Die Auswahl des für den Referenztarif massgeblichen Tarifs eines ihrer Listenspitäler liegt somit grundsätzlich im Ermessen der Kantone. Den Kantonen obliegt es, im Rahmen der Vorgaben des KVG und der Verordnung über die Krankenversicherung eine Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen. Dabei haben die Kantone zuerst den Bedarf in

nachvollziehbaren Schritten zu ermitteln. Weiter haben sie das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, welche nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind, in Erfahrung zu bringen. Durch Abzug dieses Angebotes vom ermittelten Versorgungsbedarf bestimmen sie danach das Angebot, welches durch die Aufführung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste zu führen ist, um den Versorgungsbedarf zu decken. Lassen die Kantone im Rahmen ihrer Spitalplanung die interkantonalen Patientenströme ausser Acht, oder werden diese gezielt durch die Festlegung von tiefen Referenztarifen behindert, wird eine bedarfsgerechte Spitalplanung – insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur interkantonalen Koordination – kaum möglich sein. Sowohl gegen Spitalplanungsbeschlüsse als auch gegen die Festsetzung von Referenztarifen der Kantone kann

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Der Bundesrat wird die Praxis der Kantone im Zusammenhang mit der Festsetzung ihrer Referenztarife und der freien Spitalwahl aufmerksam verfolgen. Gleiches gilt betreffend das Vorgehen einzelner Kantone, im Bereich der ausserkantonalen Wahlhospitalisationen mit Quoten zu arbeiten. Im Moment sieht er aber diesbezüglich keinen Handlungsbedarf vonseiten des Gesetzgebers. 3. In der laufenden Evaluation der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung sind im Themenbereich «Einfluss der KVG-Revision auf die Entwicklung der Spitallandschaft und Sicherstellung der Versorgung» Vorbereitungsarbeiten für entsprechende Studien im Gange. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen dieser Arbeiten die in der Interpellation erwähnten Themen zu berücksichtigen.

640

ARS MEDICI 14 +15 I 2016


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