Transkript
BERICHT
Autofahren mit Herzerkrankung
«Herzpatient verursacht Totalcrash»
Schwere Verkehrsunfälle mit Krankheitshintergrund sind oft medienwirksam aufgemacht. Herz-KreislaufErkrankungen können potenziell verkehrsgefährlich werden und die Fahrfähigkeit wie auch die Fahreignung beeinträchtigen. Welche Herzpatienten die Anforderungen an ein sicheres Lenken eines Fahrzeugs im Strassenverkehr nicht mehr erfüllen, erklärte Dr. Kathrin Gerlach, Fachärztin für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizinerin SGRM, ASTRA-Sachverständige Strassen, Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, an der Birsecker Herzfortbildung in Arlesheim.
Schlagzeilen wie «Während der Fahrt erlitt sie einen Herz-Kreislauf-Stillstand», «Mehr Verkehrsunfälle durch Herzinfarkte» oder «Mehr Autounfälle mit Herzschrittmacher» verursachen jeweils viel Aufmerksamkeit und Bestürzung. Tatsächlich werden die tödlichen Autounfälle aber offiziell gar nicht nach medizinischen Ursachen separat erfasst – mit Ausnahme von Alkohol und Betäubungsmitteln/Medikamenten –, sodass die eigentliche Zahl kardiovaskulär verursachter Unfälle mit Todesfolge nicht bekannt ist, wie Verkehrsmedizinerin Dr. Gerlach erläuterte. Der Anteil an plötzlicher krankheitsbedingter Fahrunfähigkeit macht 0,15–0,34% der Unfälle aus, davon 38% aufgrund von Epilepsie, 18% von Hypoglykämie bei Diabetes und 8% von kardialen Ursachen. Das individuelle jährliche Risiko, einen schweren Verkehrsunfall durch kreislaufbedingte Ohnmacht zu verursachen, liegt bei 0,0006% (1:1500). Was nach vernachlässigbar wenig klinge, könne aber im Einzelfall schwere Folgen nach sich ziehen, so Dr. Gerlach.
Damit Patienten, die ein erhöhtes kardiovaskuläres Risiko tragen, weiter Auto fahren dürfen, müssen sie medizinische Mindestanforderungen (gemäss Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV] und der Binnenschifffahrtsverordnung [BSV]) erfüllen (s. QR-Link). Für private Fahrten dürfen keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallsartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens vorliegen
LINKTIPPS
Medizinische Mindestanforderungen (gem. Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV] und der Binnenschifffahrtsverordnung [BSV])
Fahreignung und kardiovaskuläre Erkrankungen (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin und Schweizerische Gesellschaft für Kardiologie)
sowie keine erhebliche Blutdruckanomalie bestehen. Bei Berufschauffeuren sind die Auflagen noch strenger: Zusätzlich zu den Anforderungen für private Fahrten dürfen keine bedeutsamen Rhythmusstörungen und keine Blutdruck anomalie vorliegen, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann. Zudem muss bei einer Herzerkrankung der Belastungstest normal ausfallen.
Was ist vom Hausarzt zu beachten? Zur Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen wurden gemeinsame Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin entwickelt (s. QR-Link).
Bei Patienten, die demnach kardiovaskulär akut erkrankt sind, sich postoperativ im Heilungsverlauf befinden, medikamentös neu eingestellt worden sind oder bei denen die Medikation angepasst wurde, ist die Fahrfähigkeit vorübergehend aufgehoben, wie die Verkehrsmedizinerin zusammenfasste. Deshalb sollte in diesen Situationen eine Fahrkarenz ausgesprochen und dies in der Krankengeschichte dokumentiert werden. Die Dauer ist abhängig von der Ursache und erstreckt sich in der Regel über wenige Wochen. Bei uneinsichtigen Patienten und grossem Risiko ist eine Meldung an das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons möglich. Von Gesetzes wegen besteht in dieser Situation ein Melderecht, ohne sich einer Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses schuldig zu machen, wie Dr. Gerlach ausführte.
Die Fahreignung dagegen ist eine zeitlich nicht umschriebene oder ereignisbezogene psychisch und physisch genügende Fähigkeit, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr sicher zu lenken. Diese kann durch eine chronische Erkrankung des HerzKreislauf-Systems aufgehoben sein wie auch durch die Folgen der Erkrankung (z.B. kognitiv, Müdigkeit, Konzentration) oder durch Behandlungsmassnahmen (z.B. Herzunterstützungssystem). Ausnahmebewilligungen können durch einen Stufe4-Arzt via Strassenverkehrsamt ausgesprochen werden. Bei uneinsichtigen Patienten besteht auch hier ein Melderecht.
Valérie Herzog
Quelle: «Fahreignung und Fahrfähigkeit bei kardiovaskulären Erkrankungen», Birsecker Herzfortbildung, 29.1.2026, Arlesheim
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