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Metainformationen


Titel
Xundheit in Bärn
Untertitel
Vorsätzlichkeit bei Straftaten unter Drogen- und Alkoholeinfluss
Lead
Der Bundesrat wird beauftragt, das StGB so zu ändern, dass bei Straftaten eine Reduktion des Strafmasses mit ­Begründung von verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht mehr verwendet werden darf, wenn die Straftat unter Drogeneinfluss, übermässigem Alkoholkonsum oder durch die Wirkung von bewusstseinsverändernden Psychopharmaka verübt wurde, wenn es sich um eine mündige Person handelt.
Datum
3. April 2020
Journal
ARS MEDICI 07/2020
Autoren
Andrea Martina Geissbühler
Rubrik
Politforum
Schlagworte
Politforum
Artikel-ID
44357
Kurzlink
https://www.rosenfluh.ch/44357
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Transkript


POLITFORUM

Xundheit in Bärn

Motion  vom 18.12.2019
Vorsätzlichkeit bei Straftaten unter Drogen- und Alkoholeinfluss

Andrea Martina Geissbühler
Nationalrätin SVP Kanton Bern
Der Bundesrat wird beauftragt, das StGB so zu ändern, dass bei Straftaten eine Reduktion des Strafmasses mit ­Begründung von verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht mehr verwendet werden darf, wenn die Straftat unter Drogeneinfluss, übermässigem Alkoholkonsum oder durch die Wirkung von bewusstseinsverändernden Psychopharmaka verübt wurde, wenn es sich um eine mündige Person handelt.

Begründung (leicht gekürzt) Jede mündige Person weiss, dass übermässiger Alkoholkonsum oder die Einnahme von Drogen (wie z. B. Cannabis, Kokain, Heroin, Ecstasy, etc.) zu einerVerminderung des Bewusstseins und auch zu unberechenbaren Aktionen führen kann. Deshalb muss eine solche Aktion als vorsätzlich eingestuft werden, denn mit dem Konsum nimmt die Person in Kauf, dass sie möglicherweise eine völlig unberechenbare und ausserhalb ihrer Kontrolle stehende Tat vollbringen könnte. Eine nachträgliche Minderung des Strafmasses für eine Tat, wie z. B. schwere Körperverletzung oder gar Tötung, nur weil der Täter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, darf nicht zur Anwendung kommen. Beispiel: Eine Person hatte unter massivem Alkoholeinfluss eine Frau vom Bahnsteig vor

einen fahrenden Zug gestossen, was in der Amputation eines Armes resultierte. Die Verteidigung forderte Reduktion des Strafmasses, da der Täter unter massivem Alkoholeinfluss stand und damit die Tat mit verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hatte. Solche Argumentationen dürfen in einem klaren Rechtssystem nicht zugelassen werden.

DIES DIE ANTWORT DES BUNDESRATES AM 12. FEBRUAR 2020

Damit ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, muss es die in einem Straftatbestand umschriebenen Merkmale aufweisen, es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen und das strafrechtlich relevante Unrecht muss schuldhaft begangen worden sein. Zu den Tatbestands- und damit Unrechtsmerkmalen gehören der Vorsatz und die Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt eine Person, wenn sie eine Tat mit Wissen und Willen begeht. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Auch eine Person, die unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss steht, kann vorsätzlich oder eventualvorsätzlich handeln. Was eine Person weiss und will, muss das Gericht aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall feststellen und kann nicht durch das Gesetz bestimmt werden. Damit einevorsätzlich oder fahrlässigh­ andelnde Person bestraft werden kann, muss sie grund-

sätzlich zum Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen sein. Es muss ihr also vorgeworfen werden können, dass sie die Tat begangen hat, obwohl sie fähig war, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War diese Fähigkeit im Moment der Tatbegehung nicht vorhanden, so ist sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB); war diese Fähigkeit nur teilweise vorhanden, so wird die Strafe gemildert. Der Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss ist vor allem bei dieser Frage nach der Schuld von Bedeutung. Er führt aber nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und zu einer Straf­ milderung. Die Schuldunfähigkeit und die verminderte Schuldfähigkeit haben auch nicht zwingend ein Absehen von Strafe oder eine Strafmilderung zur Folge. So kommen die Regelungen über die Schuldunfähigkeit oder die verminderte Schuldfähigkeit nicht zur Anwendung, wenn der Täter den Ausschluss oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte («actio libera in causa»). Schliesslich sieht Artikel 263 StGB vor, dass jemand strafbar

ist, der infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Er kommt zum Zug, wenn alle Formen der strafbaren «actio libera in causa» ausgeschlossen sind. In all diesen Fällen kann das ­Gericht eine stationäre Behandlung oder eine Verwahrung anordnen. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Geissbühler «Keine Strafmilderung für unter Alkohol- beziehungsweise Drogeneinfluss stehende Täter» (vom Nationalrat abgelehnt) festgehalten hat, sieht das StGB ein mehrstufiges System vor, das es erlaubt, die Personen, die unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss handeln, gemäss ihrem Verschulden zu bestrafen. Es stellt insbesondere sicher, dass diese Personen nur bei unverschuldeter völliger Schuldunfähigkeit straflos bleiben. Jemanden zu bestrafen, der zwar tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt hat, dem aber kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, würde die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns verletzen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

ARS MEDICI 7 | 2020

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POLITFORUM

EXPERTENKOMMENTAR

Auf den ersten Blick erscheint das Anliegen der Motionärin Geissbühler verständlich und gerechtfertigt: Niemand soll sich nach einer Straftat, die er unter Drogen- oder Alkoholeinfluss begangen hat, in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf berufen können, er sei im Zeitpunkt der Tat vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig gewesen und so einer Bestrafung entgehen oder zumindest eine Strafmilderung erlangen. Ein zweiter Blick lässt aber erkennen, dass das, was die Motionärin verlangt, nicht mehr und nicht weniger ist, als ein teilweises Ausserkraftsetzen des sogenannten Schuldprinzips. Das Schuldprinzip ist ein fundamentaler Grundsatz unserer Rechtsordnung. Er besagt, dass ein Täter nur in dem Ausmass bestraft werden kann, in dem ihm ein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden kann. Fehlt es an einer persönlichen Schuld, darf auch keine Strafe ausgesprochen werden. Ist die Schuldfähigkeit des Täters ­vermindert, muss die Strafe gemildert werden. Diese Konsequenz findet in Art. 19 Abs. 1 u. 2 StGB (Strafgesetzbuch) ihren konkreten gesetzlichen Niederschlag. Der Befürchtung, jemand könnte sich durch Alkohol oder Drogen in den Zustand fehlender oder verminderter Schuldfähigkeit versetzen, um so einer Strafe zu entgehen bzw. um eine mildere Strafe zu erlangen, begegnet das Gesetz mit der Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 StGB. Diese besagt, dass Art. 19 Abs. 1 u. 2 StGB nicht anwendbar sind, wenn der Täter die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vermeiden und die Tat, die er später in diesem Zustand begehen würde, voraussehen konnte. Der Täter, der sich bis zur Schuldunfähigkeit betrinkt, obwohl er voraussehen muss, ja dies vielleicht sogar beabsichtigt, dass er in diesem Zustand

eine bestimmte Tat begehen würde, kann sich demnach nicht auf seine Schuldunfähigkeit berufen. Das Schuldprinzip verlangt aber immerhin, dass der Täter, damit man ihm einen Vorwurf machen kann, die konkrete Tat voraussehen konnte. Konnte der Täter die konkrete Tat nicht voraussehen, kann sie ihm auch nicht vorgeworfen werden, wenn er im Zeitpunkt der Begehung schuldunfähig ist. Mit dem Schuldprinzip nicht zu vereinbaren wäre es also, wenn die Gerichte die Regeln betreffend die fehlende bzw. verminderte Schuldfähigkeit immer dann nicht anwenden dürften, wenn der Täter sich selber in diesen Zustand gebracht hat und seine Tat nicht voraussehen musste. Es kann nun aber im Einzelfall tatsächlich unbefriedigend sein, dass sich jemand, der im Zustand selbstverschuldeter Trunkenheit eine Straftat begangen hat, auf seine Schuldunfähigkeit berufen kann. Das StGB sieht deshalb in Art. 263 zusätzlich vor, dass, wer infolge selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, bestraft wird. Die Regeln von Art. 19 und Art. 263 StGB bieten somit einen genügenden Schutz dagegen, dass sich jemand vor Gericht in missbräuchlicher Weise auf seine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit beruft.
Der Bundesrat beantragt deshalb zu Recht die Ablehnung der Motion.
Dr. iur. Beat Schmidli Präsident Strafgericht, Jugendgericht und Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft

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ARS MEDICI 7 | 2020


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