Transkript
FORTBILDUNG
Anti-Doping
Was muss der Hausarzt bei der Betreuung von Sportlern beachten?
Doping ist ein relevantes Thema in der Betreuung von Leistungs‑ und ambitionierten Breitensportlern. Hausärzte begleiten Athleten oft langfristig und sind daher zentrale Ansprechpartner bei Fragen zu Medi‑ kamenten, Nahrungsergänzungsmitteln oder möglichen leistungssteigernden Substanzen. Viele in der allgemeinen Medizin verwendete Präparate können im Sport unter die Anti‑Doping‑Regeln fallen. Kennt‑ nisse der WADA‑Dopingliste und der relevanten Kategorien sind daher für die hausärztliche Praxis wichtig.
Patrik Noack
Geschichte und Herkunft des Begriffs Doping
Der Begriff «Doping» stammt vermutlich aus Südafrika. Das
Wort «Dop» bezeichnete ursprünglich einen starken Schnaps,
der von Buren konsumiert wurde. Später wurde der Begriff
allgemein für stimulierende Getränke verwendet.
Im Vereinigten Königreich wurde der Begriff im Zusam‑
menhang mit Pferderennen gebraucht, bei
denen Tiere mit leistungssteigernden
Substanzen behandelt wurden.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts
wurden verschiedene pharmako‑
logische Substanzen – etwa Ko‑
kain, Morphin, Strychnin oder Kof‑
fein – als Dopingmittel eingesetzt.
Mit der Entwicklung synthetischer
Hormone in den 1930er‑Jahren
Patrik Noack
(Foto: zVg)
begann das moderne pharmako‑ logische Doping im Sport.
Doping und öffentliches Recht Doping ist nicht nur eine sportrechtliche Fragestellung, sondern kann auch rechtliche Folgen haben. In der Schweiz ist der Besitz bestimmter Substanzen nicht grundsätzlich strafbar. Strafbar kann jedoch der Handel mit Dopingmit‑ teln, die Abgabe ohne medizinische Indikation oder die För‑ derung von Doping sein. Für Ärzte ist insbesondere relevant, dass die Verschreibung von Medikamenten ohne medizini‑ sche Indikation oder mit dem Ziel einer Leistungssteigerung rechtliche und standesrechtliche Konsequenzen haben kann.
Die Kategorien der WADA‑Dopingliste Die World Anti‑Doping Agency (WADA) publiziert jährlich eine Liste verbotener Substanzen und Methoden (1), wobei sie zwischen jederzeit (S0–M3), nur im Wettkampf (S6–S9) und nur in gewissen Sportarten (P1) verbotenen Substan‑ zen/Methoden unterscheidet, siehe auch Linktipp. Diese Liste ist Grundlage der internationalen Anti‑Doping‑Bestimmungen. Auf die einzelnen Kategorien wird in den nachfolgenden Abschnitten näher eingegangen (1,2).
Jederzeit verbotene Substanzen und Methoden Kategorie S0 – Nicht genehmigte Substanzen Diese Kategorie umfasst pharmakologische Substanzen ohne Zulassung für die Anwendung beim Menschen. Dazu gehören experimentelle Wirkstoffe oder Medikamente aus der Forschung.
Kategorie S1 – Anabolika Anabole androgene Steroide leiten sich strukturell vom männ‑ lichen Sexualhormon Testosteron ab. Sie führen zu einer Zunahme von Muskelmasse und Muskelkraft sowie zu einer verbesserten Regeneration.
Der Missbrauch von Anabolika kann zu schweren gesund‑ heitlichen Schäden führen, Nebenwirkungen sind z.B.: • Herz‑Kreislauf‑Erkrankungen • Veränderungen des Lipidstoffwechsels • Leberschäden bis hin zu Leberkrebs • Wassereinlagerungen • psychische Veränderungen • hormonelle Störungen • Wachstumsstörungen bei Jugendlichen
Beispiele von Konsultationswünschen bei möglichem Ana‑ bolikakonsum umfassen etwa: • Wunsch nach ärztlich kontrolliertem Muskelaufbau • Unterstützung beim Absetzen von Steroiden • Kontrolle von Leberwerten • Gesundheitscheck bei jungen Kraftsportlern
Oft erhalte ich als Sportmediziner Zuweisungen von Haus‑ ärzten mit der Bitte, die sportmedizinische Betreuung von Kraftsportlern mit zugegebenem Anabolikakonsum zu über‑ nehmen. Seitens FMH und SEMS (Sport & Exercise Medicine Switzerland) ist es einem Sportmediziner nicht erlaubt, Substanzen auf der Dopingliste zu verschreiben oder deren Konsum zu unterstützen. Einen Sportler hinsichtlich Neben‑ wirkungen aufzuklären im Sinne der sogenannten «harm reduction» (Schadensminderung), gilt bei genauer Doku‑ mentation als juristisch «relativ sicher». Aber schon bei der
ars medici 6 | 2026 253
FORTBILDUNG
Beta-2-Agonisten: Wichtige Hinweise für die Praxis
• Die erlaubte Anwendung gilt nur für die inhalative Therapie. • Andere Applikationsformen (z.B. intravenös, oral) sind verboten. • Bei Überschreitung der Grenzwerte kann ein analytisch positives
Resultat entstehen. • Bei medizinischer Notwendigkeit kann eine therapeutische Ausnah‑
mebewilligung (ATZ) erforderlich sein. • Verneblertherapien sind im Wettkampfsport für Beta-2-Agonisten
verboten (für Kortikosteroide und NaCl [Kochsalzlösung] erlaubt).
Merke: Terbutalin (Bricanyl®), oft von Kinderärzten noch verwendet, ist sowohl im Wettkampf als auch im Training verboten!
Für bestimmte inhalative Beta‑2‑Agonisten bestehen de‑ finierte Ausnahmen, siehe Tabelle 1. Diese betreffen vor allem therapeutische Anwendungen bei Athleten mit dia gnostiziertem Asthma oder bronchialer Hyperreagibilität. Trotzdem müssen die erlaubten Dosierungsgrenzen und Anwendungsformen genau eingehalten werden.
Für behandelnde Ärzte ist es wichtig zu prüfen, ob eine therapeutische Anwendung unter die erlaubten Ausnahmen fällt oder ob gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ; engl.: Therapeutic Use Exemptions, TUE) erforderlich ist.
Kategorie S4 – Hormone‑ und Stoffwechselmodulatoren Hierzu gehören Aromatasehemmer, Antiöstrogene wie Clo‑ mifen (in der Schweiz ausser Handel) sowie Stoffwechsel‑ modulatoren wie Insulin. Erstere beiden werden bei Doping mittels Anabolika oft zur Therapie von Nebenwirkungen wie Gynäkomastie beim Mann verwendet.
Kontrolle der Blutwerte beginnt der «Graubereich». So kön‑ nen zum Beispiel pathologische Leberwerte vom Arzt im Sinne einer Prävention zur Aufklärung über Nebenwirkun‑ gen herangezogen werden. Dies kann aber je nach Art der Kommunikation auch als «Anleitung zur Dosierung von Ana‑ bolika» interpretiert werden. Solange es keine juristische Klarheit gibt, verweisen die Sportmediziner mit Schwer‑ punkttitel der SEMS entsprechende Fälle an die AnabolikaSprechstunde der ARUD Suchtmedizin in Zürich (3).
Kategorie S2 – Peptidhormone und Wachstumsfaktoren Hierzu gehören unter anderem Erythropoetin (EPO), Wachs‑ tumshormone und hormonelle Releasingfaktoren.
Kategorie S3 – Beta‑2‑Agonisten Beta‑2‑Agonisten sind Medikamente, die hauptsächlich zur Behandlung von Asthma und anderen obstruktiven Atem‑ wegserkrankungen eingesetzt werden. Typische Wirkstoffe sind beispielsweise Salbutamol (Ventolin®), Formoterol (Foradil®, Oxis®) oder Salmeterol (Serevent®).
Kategorie S5 – Diuretika und Maskierungsmittel Diuretika können eingesetzt werden, um Gewicht zu redu‑ zieren oder andere Substanzen zu maskieren. Vorsicht ist bei Blutdruckmitteln mit diuretischen Kombinationen ge‑ boten! Des Weiteren gilt auch Acetazolamid (Diamox®), das prophylaktisch in der Höhenmedizin eingesetzt wird, als Maskierungsmittel und ist sowohl im Wettkampf als auch im Training verboten!
Kategorie M – Verbotene Methoden Die Dopingliste führt nicht nur verbotene Substanzen, son‑ dern auch verbotene Methoden auf. Dazu gehören verschie‑ dene Unterkategorien: • M1 – Manipulation von Blut und Blutbestandteilen • M2 – Chemische und physikalische Manipulation
- Zugabe von Proteasen in Dopingprobe - intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von ins‑
gesamt mehr als 100 ml innerhalb von 12 Stunden (Ausnahme Spitalbehandlungen, Eingriffe etc.) • M3 – Gen- und Zelldoping
Tabelle 1: Beta-2-Agonisten – Erlaubte Ausnahmen (4)
Alle Beta-2-Agonisten sind verboten, ausser die Inhalation von:
Salbutamol
Maximal 1600 Mikrogramm pro 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen, die 600 Mikrogramm pro 8 Stunden ab jeglicher Startdosis nicht überschreiten
Formoterol
Maximal abgegebene Dosis von 54 Mikrogramm pro 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen, die 36 Mikrogramm pro 12 Stunden ab jeglicher Startdosis nicht überschreiten
Salmeterol
Maximal 200 Mikrogramm pro 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen, die 100 Mikrogramm pro 8 Stunden ab jeglicher Startdosis nicht überschreiten
Vilanterol
Maximal 25 Mikrogramm pro 24 Stunden
Diese Grenzwerte gelten nicht, falls zusätzlich zu den Beta-2-Agonisten ein verbotenes Diuretikum oder Maskierungsmittel angewendet wird. In diesem Fall wird für beide Therapien eine ATZ benötigt.
© 2026 Swiss Sport Integrity, mit freundlicher Genehmigung
ATZ = Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken
254 ars medici 6 | 2026
FORTBILDUNG
Warum kleine Eiseninfusionen erlaubt sind (2)
Eine Eiseninfusion unter 100 ml (z.B. mit Präparaten wie Ferrinject®, Monofer®, FerMed® etc. in konzentrierter Form) gilt deshalb nicht als verbotene Methode, weil sie: • unterhalb der WADA-Volumengrenze liegt, • medizinisch begründet sein kann (z.B. Eisenmangel), • keine relevante Plasma- oder Blutvolumenverdünnung
verursacht.
Hintergrund der 100-ml-Regel Die Grenze existiert hauptsächlich, um Missbrauch durch grosse Infusionen zu verhindern. Grosse Volumina können: • Blutwerte künstlich verdünnen (z.B. Hämatokrit), • Maskierung von Dopingmitteln ermöglichen, • schnelle Regeneration oder Substanzzufuhr erleichtern.
Kleine Infusionen (< 100 ml) haben diesen Effekt praktisch nicht und werden daher toleriert.
S8 – Cannabinoide Da die Konzentrationen von Cannabinoiden (z.B. THC, Me‑ tabolite) in einer Dopingprobe von verschiedenen Faktoren abhängen – der Konzentration im konsumierten Produkt, der eingenommenen Menge und der individuellen Stoff‑ wechselleistung einer Person –, ist es nicht möglich, Vor‑ hersagen zu deren Konzentration im Blut oder Urin oder ge‑ naue Angaben zur Nachweisbarkeitsdauer zu machen (5).
Von einem Konsum von Cannabidiol(CBD)-haltigen Produk‑ ten wird von Swiss Sports Integrity abgeraten, da der Markt wenig kontrolliert ist und in gewissen Produkten teilweise hohe THC-Konzentrationen nachgewiesen werden können. CBD-Produkte stellen folglich ein Risiko für Athleten dar!
S9 – Glukokortikoide Glukokortikoide sind im Wettkampf verboten, wenn sie (6): • als Injektion verabreicht werden (z.B. intravenös, intramus‑
kulär, subkutan, intraatrikulär, intrabursal, peritendinös). • oral angewandt werden, wobei hierzu auch oromukosale
Applikationsformen wie sublingual, bukkal (Mundschleim‑ haut) und gingival (Zahnfleisch) zählen. • rektal appliziert werden.
Wichtig für Athleten: Auch wenn sie erlaubt sind, ist Folgendes zu beachten: • Infusion medizinisch dokumentieren • Volumen ≤ 100 ml strikt einhalten • Behandlung idealerweise von medizinischem
Fachpersonal durchführen lassen
Bei den oben genannten Verabreichungswegen muss eine sogenannte «Auswaschphase», d.h. ein gewisser Zeitabstand zwischen Applikation bzw. Applikationsende und Wettkampf (letzterer beginnt 23.59 Uhr am Vortag!), eingehalten wer‑ den. Dieser hängt ab von der jeweiligen Substanz und ihrer Dosis sowie der Anwendungsform. Eine hilfreiche Tabelle zum raschen Nachschlagen der Auswaschphasen findet sich auf der Webseite von Swiss Sport Integrity (6), siehe Linktipp.
Im Wettkampf verbotene Substanzen • S6 – Stimulanzien (z.B. Pseudoephedrin) • S7 – Narkotika (z.B. Buprenorphin, Fentanyl, Tramadol etc.) • S8 – Cannabinoide (z.B. Cannabis, Tetrahydrocannabinol
[THC] etc.) • S9 – Glukokortikoide (z.B. Prednison, Cortison, Mometa‑
son, etc.)
LINKTIPPS
WADA-Dopingliste
S6 – Stimulanzien Bei den Athleten gilt es zu beachten, keine Medikamente mit Pseudoephedrin zu verschreiben. Dieses ist zum Bei‑ spiel in Pretuval® C Brausetabletten, Pretuval® Film-Ta bletten oder Fluimucil® Grippe Day & Night Brausetabletten enthalten.
Bis vor einigen Jahren enthielten die Neocitran®-Produkte kein Pseudoephedrin. Unterdessen gibt es jedoch ein Prä‑ parat (Neocitran® Schnupfen/Erkältung Filmtabletten), das leider auch Pseudoephedrin beinhaltet. Die anderen Neoci‑ tran®-Produkte enthalten Phenylephrin, das im Wettkampf erlaubt ist.
Tabelle: Auswaschphasen der im Wettkampf verbotenen Glukokortikoide
AZT-Antragsformular
SSNS-Supplementguide
S7 – Narkotika Bei den Narkotika ist neu Tramadol seit dem 1.1.2024 im Wettkampf verboten.
ars medici 6 | 2026 255
FORTBILDUNG
Fachliche Unterstützung bei Fragen:
Swiss Sport Integrity: E-Mail: med@sportintegrity.ch, Telefon: +41 31 550 21 28
Alternativ können auch Sportmediziner SEMS kon‑ taktiert werden, die in der Regel gerne Auskunft geben. Ein Verzeichnis der entspre‑ chenden Fachpersonen ist auf der Homepage der SEMS (Swiss Society of Sports Medicine) verfügbar:
Substanzen wie Dextroamphetamin, Methylphenidat, Lis‑ dexamphetamin und andere Amphetaminderivate sind im Wettkampf verboten. Eine Checkliste für die notwendigen Unterlagen eines vollständigen Antrags diesbezüglich bie‑ ten die ADHS-Antragskriterien von Swiss Sport Integrity (7). Letztere hat für verschiedene häufig gestellte ATZ-Anträge Kriterien festgelegt, u.a. für Glukokortikoide, Diabetes oder entzündliche Darmerkrankungen (8).
Zu beachten ist, dass neben einem vollständig ausgefüll‑ ten ATZ-Antragsformular (Linktipp) weitere Unterlagen einzu‑ reichen sind. Ausserdem bestehen u.a. Anforderungen an die ärztliche Spezialisierung, bei ADHS z.B. auch in Abhän‑ gigkeit des Alters des Athleten bei Erstdiagnose und bei Antragsstellung.
Anabolika-Sprechstunde ARUD Zürich
Nahrungsergänzungsmittel Bei Fragen/Beratung von Sportlern verwende ich meistens die Faktenblätter des Supplement Guide der Swiss Sports Nutrition Society (www.ssns.ch), siehe Linktipp. Dort sind Evidenz, Dosierung, Nebenwirkungen, etc. von Supplemen‑ ten wissenschaftlich aufgearbeitet (9).
Andere als die oben genannten Applikationsformen sind sowohl in als auch ausserhalb von Wettkämpfen jederzeit erlaubt, etwa kutan oder perianal als Creme, inhalativ, intra‑ nasal (z.B. Nasenspray), als Augentropfen oder auch die intrakanale Verabreichung (Wurzelkanal) durch den Zahn‑ arzt (6).
In gewissen Sportarten verbotene Substanzen P1 – Betablocker Betablocker sind im Wettkampf und, wenn angegeben (*), auch ausserhalb des Wettkampfs in folgenden Sportarten verboten: • Automobilsport (Fédération Internationale de l'Automo‑
bil, FIA) • Billard, alle Disziplinen (World Confederation of Billiard
Sports, WCBS) • Bogenschiessen (World Archery, WA)* • Darts (World Darts Federation, WDF) • Golf (International Golf Federation, IGF) • Minigolf (World Minigolf Federation, WMF) • Schiessen (International Shooting Sport Federation, ISSF;
International Paralympic Committee, IPC)* • Unterwasserbiathlon (Confédération Mondiale des Acti‑
vités Subaquatiques, CMAS) sowie in allen Unterdiszipli‑ nen von Freitauchen, Speerfischen und Zielschiessen.
Schlusswort Die Betreuung von Leistungs- und ambitionierten Breiten‑ sportlern in der Hausarztpraxis erfordert grundlegende Kennt‑ nisse der Anti-Doping-Bestimmungen. Besonders relevant sind verbotene Substanzen in häufig verwendeten Medika‑ menten (z.B. Pseudoephedrin, Diuretika etc.), die Applika‑ tionswege von Glukokortikoiden, Dosierungsgrenzen bei Beta-2-Agonisten sowie der korrekte Umgang mit thera‑ peutischen Ausnahmebewilligungen (ATZ). Auch bei Nah‑ rungsergänzungsmitteln ist Vorsicht geboten, da Kontami‑ nationen mit verbotenen Substanzen vorkommen können. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig fachliche Unterstützung einzuholen.
Korrespondenzadresse: Dr. med. Patrik Noack Health Performance Officer Swiss Olympic Team Chief Medical Officer Swiss Cycling und Swiss Athletics Verbandsarzt Swiss Triathlon, Swiss Aquatics Vizepräsident Sport & Exercise Medicine Switzerland (SEMS) Medbase Sports Medical Center Abtwil Swiss Olympic Medical Center Wiesenbachstrasse 5 CH-9030 Abtwil patrik.noack@medbase.ch
Interessenlage: Keine Interessenkonflikte.
Referenzen in der Onlineversion des Beitrags unter www.arsmedici.ch
Ausnahmebewilligung (ATZ) Bei medizinischer Notwendigkeit kann eine therapeutische Ausnahmebewilligung beantragt werden. Da Asthmamittel bis zu gewissen Konzentrationen erlaubt sind, sind Ausnah‑ mebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ) viel seltener geworden. Meistens werden diese noch zur The‑ rapie einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) benötigt.
256 ars medici 6 | 2026
Referenzen: 1. World Anti‑Doping Agency: The Prohibited List 2026.
https://www.wada-ama.org/en/resources/world-anti-doping-code-andinternational-standards/prohibited-list 2. Swiss Sports Integrity: Informationen zu Anti-Doping. https://www.sportintegrity.ch 3. ARUD Zürich: Anabolika‑Sprechstunde. https://arud.ch/substanzenund-abhangigkeiten/abhangigkeiten/anabolika 4. Swiss Sport Integrity: Asthmamedikamente. https://www.sportintegrity.ch/ anti-doping/medizin/spezialthemen/asthmamedikamente 5. Swiss Sport Integrity: Cannabis und CBD-Produkte. https://www.sportintegrity.ch/anti-doping/medizin/spezialthemen/ cannabis-und-cbd-produkte 6. Swiss Sport Integrity: Glukokortikoide. https://www.sportintegrity.ch/ anti-doping/medizin/spezialthemen/glukokortikoide 7. Swiss Sport Integrity: Antragskriterien für einen ATZ-Antrag: Aufmerk‑ samkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS). https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/atz_antragskriterien_ adhs_de.pdf 8. Swiss Sport Integrity: ATZ-Antrag – Antragskriterien. https://www.sportintegrity.ch/anti-doping/medizin/ ausnahmebewilligung-atz/atz-antrag 9. Swiss Sports Nutrition Society: Supplement Guide. https://www.ssns.ch/sportsnutrition/supplemente/supplementguide
FORTBILDUNG
ars medici 6 | 2026 257